Neuwagenverkaufsbedingungen
für Skoda-Automobile I.
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
- Der
Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei
Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim
Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen,
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes
versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer
(Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten)
werden zusätzlich berechnet. IM. Zahlung
- Der
Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des
Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV.
Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann sechs
Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der
Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des
vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss
er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fährlässigkeit ausgeschlossen. Wird
dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird
ein verbindlicher Liefrtermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
- Höhere
Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in
Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions-
oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar
sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V.
Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt
der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VI.
Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand
bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von
im Zusammenhang zustehenden Forderungen.Auf Verlangen des Käufers ist
der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.Ausfertigung für Kunde, Verbindliche Bestellung vom
19.03.2008 für Herrn Dr. Matthias Huber Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des
Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung
und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der
Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist.
- Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII.
Sachmangel
- Ansprüche des Käufers wegen
Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in
zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für
die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei
anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren
Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei
mündlichen Anzeigen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der
Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
- Durch
Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
VIII. Haftung
- Hat
der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen
Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
- Unabhängig
von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Die
Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
- Ausgeschlossen
ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
I..
Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnort als Gerichtsstand.
Unverbindliche
Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK), Bonn, des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA),
Frankfurt, und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V.
(VDIK), Frankfurt (Stand: 04/2003) Hinweis: Die in dieser
Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten des
Bestellers werden von der SkodaAuto Deutschland
GmbH, 64331 Weiterstadt, nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, der
Kundenbetreuung, -befragung und -Infor-mation verarbeitet. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht.
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